Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 15 Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/15#abs-1 (1) Im Zwangsversteigerungsverfahren ist spätestens bei der Bestimmung des Zwangsversteigerungstermins ein Vorschuss in Höhe des Doppelten einer Gebühr für die Abhaltung des Versteigerungstermins zu erheben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/15#abs-2 (2) Im Zwangsverwaltungsverfahren hat der Antragsteller jährlich einen angemessenen Gebührenvorschuss zu zahlen.
Wird zitiert von 73 Entscheidungen zu § 15 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Halle, 16.05.2013 – 6 A 130/11
- OVG NRW, 18.03.2002 – 1 A 1085/01Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 10.02.2025 – 11 WF 1133/24
- OVG NRW, 17.04.2015 – 15 B 143/15
- LAG Baden-Württemberg, 21.05.2004 – 3 Ta 88/04Zitiert von 5
- LSG Niedersachsen-Bremen, 14.05.2001 – L 3 B 97/01 KA
Zuletzt entschieden
- FG Hamburg, 05.11.2019 – 4 K 142/17
- VG Arnsberg, 02.02.2017 – 10 L 2008/16
- VG Potsdam, 29.09.2015 – VG 8 L 1205/14Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 15 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.